Betriebskostenabrechnung - Keine Verfristung bei Zugangsvereitelung

Der Vermieter muss dem Mieter die Abrechnung über die Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen; d.h. sie muss dem Mieter innerhalb dieser Frist zugehen (Abrechnungsfrist). Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2019 muss dem Mieter somit bis spätestens 31.12.2020 zugegangen sein.

Nach Fristablauf kann der Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten verweigern z.B. wenn die Vorauszahlungen nicht kostendeckend waren. Eine Ausnahme besteht, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat z.B. weil ihm noch keine Belege vorlagen (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB). Nicht zu vertreten hat der Vermieter die verspätete Geltendmachung auch dann, wenn der Mieter dem Vermieter nach Auszug aus der Wohnung seine neue Anschrift nicht (rechtzeitig) mitgeteilt hat. Dann kann sich der Mieter nach Treu und Glauben nicht auf die Versäumung der Ausschlussfrist berufen. Gleiches gilt nach einem neuen Urteil das AG Frankfurt/M., wenn der Mieter dem Einwohnermeldeamt seine neue Adresse nicht mitgeteilt oder den rechtzeitigen Zugang der Abrechnung anderweitig vereitelt hat z.B. durch Nichtanbringen bzw. Entfernen seines Namens vom Briefkasten oder unterlassener Information des Vermieters über einen Namenwechsel nach Eheschließung (AG Frankfurt, Urteil v. 20.03.2019, 380 C 296/18).

 

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