Kündigung - Berechtigt Stromdiebstahl zur fristlosen Kündigung?

(Symbolbild; Foto: pixabay.com / geralt)
(Symbolbild; Foto: pixabay.com / geralt)

Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos kündigen (§ 543 Abs.1 BGB). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles insbes. des Verschuldens des Mieters und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zu dessen regulären Ablauf nicht zugemutet werden kann.

Diebstähle, auch sog. Stromdiebstahl d.h. Entnahme von Strom aus der Leitung eines Miethauses für die eigene Wohnung, rechtfertigt grundsätzlich die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Nicht dagegen Stromdiebstahl durch den Untermieter, wenn der Hauptmieter diesem sofort kündigt.

 

Jedenfalls erfordert die Kündigung eine vorherige Abmahnung, wenn der entzogene Strom geringfügig und somit kaum messbar ist. Dagegen soll die Entnahme von Allgemeinstrom aus einer vorhandenen freizugänglichen Mehrfachsteckdose im Keller zum gelegentlichen Betrieb einer Lampe oder eines Staubsaugers weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

 

Mehr Informationen erhalten Sie unter

www.hug-m.de