Betriebskostenabrechnung - Hin und herblättern ist dem Mieter zumutbar

(Symbolbild; Foto: fotolia.de /dessauer)
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Eine Betriebskostenabrechnung muss eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels sowie die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters enthalten.

Die geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten erfordert eine übersichtlich aufgegliederte Einnahmen- und Ausgabenaufstellung, aus der auch der betriebswirtschaftlich und juristisch nicht geschulte Mieter die umgelegten Kosten klar ersehen und überprüfen kann. Eine Betriebskostenabrechnung muss nicht aus sich heraus eine vollständige Überprüfung auf ihre materielle Richtigkeit erlauben, sondern nur so detailliert sein, dass der Mieter ersehen kann, welchen Gesamtbeträge dem Vermieter in Rechnung gestellt worden sind und mit welchen Rechenschritten er daraus den auf den einzelnen Mieter entfallenden Betrag errechnet hat (BGH, Urteil v. 25.11.2009, VIII ZR 322/08).

 

Dabei ist eine Betriebskostenabrechnung nach einem neuen Urteil des BGH auch nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil der Mieter hin- und herblättern muss, um die auf mehrere Seiten verteilten Rechenschritte, aus denen sich die auf ihn entfallenden Kostenanteile ergeben, nachvollziehen zu können (BGH, Urteil v. 19.07.2017, VIII ZR 3/17).

 

RA Rudolf Stürzer, Vorsitzender Haus und Grund München

 

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www.haus-und-grund-muenchen.de