Geschäftsräume - Unbegrenzte Umlage von Wartungskosten

@pixabay.com/EugenesDIYDen
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Bei der Vermietung von Geschäftsräumen kann der Vermieter Nebenkosten, die das Gebäude verursacht, in weiterem Umfang auf die Mieter umlegen als bei der Vermietung von Wohnraum, z.B. auch Verwaltungskosten und Kontoführungsgebühren.

 


Sonstige Betriebskosten

So ist z.B. auch die Einstellung der Kosten der (kaufmännischen und technischen) Hausverwaltung unter „Sonstige Betriebskosten“ bei gewerblichen Mietverhältnissen weder überraschend (i.S.v. § 305 c BGB) noch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), da die Umlage verkehrsüblich ist und der Mieter daher grundsätzlich mit der Umlage dieser Kosten rechnen muss. Dies gilt auch dann, wenn die Umlage durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgt ist, die in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag enthalten sind, so Rechtsanwalt Rudolf Stürzer, Vorsitzender HAUS + GRUND MÜNCHEN.

Vorauszahlung ist niedriger festgelegt als später abgerechnete Kosten

Ferner auch dann, wenn die Vorauszahlungen im Einzelfall deutlich niedriger festgelegt wurden als die später abgerechneten Kosten und die Klausel keine Bezifferung oder höhenmäßige Begrenzung der Verwaltungskosten enthält (so bereits BGH, Urteil v. 10.9.2014, XII ZR 58/11, MDR 2014 S. 1308). Dementsprechend ist nach einem neuen Urteil des OLG Frankfurt/M. die Übertragung der Verpflichtung, „Sämtliche Wartungskosten“ als Betriebskosten zu tragen, bei der Vermietung von Geschäftsräumen auch ohne nähere Auflistung der einzelnen Kosten und ohne Begrenzung der Höhe nach auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam.

Allgemeines Wirtschaftlichkeitsgebot schützt Mieter vor überhöhten Forderungen

Vor überhöhten Forderungen ist der Mieter durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot ausreichend geschützt, wonach der Vermieter im Rahmen eines gewissen Ermessensspielraums möglichst wirtschaftlich, d.h. mit Blick auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis vorgehen muss und der Mieter bei Verstoß gegen diese Grundsätze zur entsprechenden Kürzung der umgelegten Kosten berechtigt ist (OLG Frankfurt/M., Urteil v. 16.10.2015, 2 U 216/14, MDR 2016 S. 388)

 

Mehr Informationen finden Sie auch unter:

www.haus-und-grund-muenchen.de